Meine Schwerpunkte

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Eine private Krankenvollversicherung kommt für alle Personen in Betracht, die nicht nach §5 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Dies sind in der Regel: - Beamte, Richter und andere Personen mit Anspruch auf Beihilfe - Selbständige und Freiberufler - Arbeiter, Angestellte sowie freiberuflich tätige Künstler1 und Journalisten1 mit einem Bruttoeinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (jrl.60.750€ mtl. ) - Personen ohne eigenes Einkommen oder mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, auch befreite Studenten sind nicht pflichtversichert, dürfen sich also ebenfalls privat versichern lassen. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für Arbeitnehmer, bei Bruttoeinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Befreiung von der Künstlersozialkasse (KSK) möglich, diese zahlt dann analog zum Arbeitgeberanteil einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Grundlage für den Vertragsabschluss bei einem privaten Krankenversicherer ist wie bei anderen Versicherungsarten das individuelle Risiko.[6] Für die private Krankenversicherung sind das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand vor Vertragsbeginn, die Berufsgruppe und die zu versichernde Leistung maßgeblich.[7] Bei bestimmten Krankheitsrisiken oder bereits vorliegenden Erkrankungen kann bei Vertragsbeginn ein Risikozuschlag oder aber ein Leistungsausschluss vereinbart werden. Ausgenommen hiervon ist der Basistarif, für den ein Aufnahmeanspruch besteht. Erstmals Beihilfeberechtigte (Beamte auf Probe und Lebenszeit, aber nicht Beamte auf Widerruf/Beamtenanwärter) können sich zudem im Rahmen der sogenannten „Öffnungsaktion“ bei teilnehmenden privaten Krankenversicherungen unabhängig von Vorerkrankungen (damit auch Behinderungen) und mit einem Risikozuschlag von maximal 30Prozent versichern.[8] Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung Die GKV nimmt nach dem gegenwärtig geltenden Recht ehemals PKV-Versicherte dann wieder auf, wenn - diese versicherungspflichtig werden (zum Beispiel als Arbeitnehmer durch Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze oder durch Arbeitslosigkeit (ALG I), bei Kindern zu Beginn eines Studiums oder einer betrieblichen Berufsausbildung), geregelt in §5 SGBV - eine Familienversicherung möglich ist §10 SGBV und unter 55 Jahre alt sind oder die Voraussetzung nicht erfüllen, dass (§6 Abs.3a SGBV) - sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und - mindestens die Hälfte der Zeit (30 Monate) versicherungsfrei, befreit oder wegen Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig waren. Erhält eine versicherte Person z.B. nach dem Ende eines Studiums oder nach Aufgabe der Selbständigkeit direkt Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bleibt der private Krankenversicherungsschutz bestehen (§5 Abs.5a SGBV).[9] Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII wird von dem zuständigen Sozialleistungsträger jedoch nur der Beitrag zu einer Versicherung im Basistarif übernommen.[10] Kinder in der privaten Krankenversicherung Unabhängig vom Versicherungsstatus der Eltern können Kinder privat oder auch gesetzlich versichert werden (manche Unternehmen versichern Kinder auch alleine). Allerdings ist in der PKV für jedes Kind ein eigener Beitrag zu zahlen (es gibt keine Familienversicherung wie in der GKV). Ist der Elternteil mit dem höheren Einkommen in der PKV versichert, die Eltern miteinander verheiratet und liegt das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist jedoch ohnehin keine kostenlose Familienversicherung in der GKV möglich (§10 Abs.3 SGBV). Es besteht dann Wahlmöglichkeit zwischen der Beitragspflicht in der GKV (§9 Abs.1 Nr.2 SGBV) oder in der PKV. Privatversicherte Eltern müssen ihr Kind nicht zwangsläufig beim gleichen Anbieter versichern, weil manche Unternehmen Kinder auch alleine versichern. Wenn Eltern jedoch schon mindestens drei Monate bei ihrem Unternehmen versichert sind und das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt beim gleichen Unternehmen versichern, ist dieses ohne die sonst übliche Gesundheitsprüfung möglich (§198 Abs.1 VVG). Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist, allerdings kann bei Adoption ein Risikozuschlag von bis zu 100Prozent des Beitrags gefordert werden (§198 Abs.2VVG). Für Kinder werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. Da so auch keine Rückstellungen verloren gehen können, ist ein Wechsel des Anbieters einfacher als bei Erwachsenen. Abhängig von den Leistungen kostet die Versicherung eines Kindes zwischen 100 und 200Euro. Ein Beihilfeanspruch der Eltern erstreckt sich auch auf ein oder mehrere Kinder. Bei Angestellten und ihren Kindern wird der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung gezahlt, bis der aktuelle durchschnittliche Höchstsatz der gesetzlichen Kassen erreicht ist. Der darüber hinausgehende Beitrag ist vom Angestellten allein zu tragen. Betragen die Prämien für die private Krankenversicherung zusammen zum Beispiel 1.000,00Euro im Monat, so zahlt der Arbeitnehmer 704,35Euro vom bereits versteuerten Nettoeinkommen, der Arbeitgeber 295,65Euro (1. Januar 2014). Für die Pflegeversicherung fallen bei Kindern keine Beiträge an. Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2019 Für gutverdienende Arbeitnehmer wird es aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze 2019 teurer. Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 331,24 Euro. Arbeitgeber müssen dann einen Beitragszuschuss von maximal 331,24 Euro (7,3 %) zahlen. Bei gesetzlich Versicherten ist allerdings der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.